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GmbH-Geschäftsführer (GF) und dessen Altersversorgung

Kurz-Analyse:

Schon 1998 schrieben Heubeck/Schmauck *), Seite 173: „Es ist nämlich für den einzelnen Geschäftsführer meist unmöglich (heute im Jahre 2009 völlig unmöglich), die Zielvorstellung von einer beamtenähnlichen Versorgung von 75% der Aktivbezüge nach einem vollen Arbeitsleben zu realisieren. Insbesondere ist es nicht möglich, dies alles allein aus eigenen Mitteln zu finanzieren. So hätte z.B. ein GmbH-GF nach Bezahlung seiner Altersversorgung dazu ein mtl. Netto-Gehalt von nur noch 3.923,- DM übrig im Vergleich zum Beamten mit 8.010,- DM, wenn beiden ein gleiches Gehalt von 10.618,- DM unterstellt wird. Dabei blieben sogar noch die Beiträge zur privaten KV des GF und seiner Familie unberücksichtigt.“

Die Lösung kann nur eine optimale Kombination aus privater und betrieblicher Altersversorgung sein:

Private Altersversorgung (pAV) nach Schicht I und II:

Hierzu sei zuforderst die Basis-(Rürup)Versorgung genannt. Selbst die ist aber mit jährlich 40.000,- € für Verheiratete gedeckelt. Da dies im Alter „nur“ eine mtl. Leibrentenleistung ergibt, die auch keine dauerhaft Hinterbliebenen-Versorgung gewährleistet, ist den GF zu raten, solche Basis-Versorgungen möglichst auf sich und seine Ehefrau zur Hälfte zu verteilen, so dass im Todesfall eines Partners der Überlebende seine eigenen Basis-Verträge ungemindert behält. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Basis-Renten zu versteuern sind, was den Netto-Bedarf nochmals erhöht.

Die vor Jahren eingeführte Riester-Rente ist für den GmbH-GF wenig oder gar nicht attraktiv. Ist seine Frau nicht unmittelbar förderfähig oder er ist ledig, dann ist der GmbH-GF als nicht versicherungspflichtiger Beschäftigter leider auch nicht förderfähig, womit die Riester-Rente als hilfreiches Instrument schon völlig ausscheidet.

Private Rentenversorgung (pAV) nach Schicht III:

Hier kann der GmbH-GF beliebig hohe Beiträge in beliebiger Art, mtl. oder einmalig für seine Versorgung einsetzen. Das Bezugsrecht ist im Gegensatz zur Basis-Versorgung frei wählbar. Zudem lässt sich hier hervorragend die Berufsunfähigkeitsversorgung realisieren, die auch aus steuerlichen Gründen im Falle eines Versorgungsfalles nicht in die betriebliche Altersversorgung gehört. Es sei hier noch auf die einkommens- und erbschaftssteuerrechtlichen Bedingungen hingewiesen, wir beraten Sie dazu gern.

Betriebliche Altersversorgung (bAV):

In der betrieblichen Altersversorgung gibt es seit der Reformierung zum 1.1.2005 fünf Durchführungswege, alle nur noch in der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Keiner dieser Wege ist „DER“ Königsweg der Altersversorgung des GmbH-GF.

Unmittelbar nach einem Dienstbeginn steht ihm die Versorgung nach EStG §3, Ziff. 63, empfehlenswert in der betrieblichen Direktversicherung zur Verfügung. Diesen Weg kann er durch Entgeltumwandlung bis zu 4% von der BBG der allgemeinen Rentenversicherung sozusagen sofort nach Dienstbeginn nutzen, ganz gleich, ob er für weitere Durchführungswege individuelle oder betriebliche Wartezeiten zurückzulegen hätte. Diese Beträge können noch durch einen jährlichen Erhöhungsanteil i.H.v. 1.800,- € aufgestockt werden. Wie das möglich ist, klären wir gern mit Ihnen in der Beratung. Danach stehen ihm die Unterstützungskassen-Versorgung und/oder die Direktzusage noch zusätzlich zur Verfügung. Beitragsseitig sind hier keine Grenzen noch oben gesetzt, allerdings sind Angemessenheitsgrenzen unbedingt zu beachten und einzuhalten. Wie geht man am besten vor - dazu beraten wir Sie gern.

Unser Motto: A-E-U — Analyse > Entscheidung > Umsetzung

*) Heubeck/Schmauck, Die Altersversorgung des Geschäftsführer in GmbH und GmbH Co. KG, Centrale für GmbH, Dr. Otto

Neuordnung von bestehenden Direktzusagen

In den Jahren vor 2000 wurde in großer Zahl die Direktzusage (auch Pensionszusage genannte) als ein Hauptweg der bAV für den GmbH-GF richtigerweise gewählt, da auch der steuerliche Vorteil der Kapitalgesellschaft (GmbH) von beträchtlichem Umfang war/ist.

  • Nun hat es sich aber in den letzen Jahren in vielen Firmen gezeigt, dass dieser Steuervorteil ob der eingetretenen Geschäftslage nicht mehr oder nur noch stark vermindert vorhanden ist.
  • Hinzu kommt, dass die Lebenserwartung in den letzten Jahren dramatisch zugenommen hat und sich dieser Trend offenbar nicht so bald ändern wird.
  • Weiter erzielen inzwischen die versorgungsverpflichteten GmbH mit Ihren seinerzeit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen bekanntermaßen nicht mehr die damals prognostizierten Überschüsse oder es wurden völlig unpassende Tarife verwendet (Kapital-Lebensversicherung statt –Rentenversicherung).
  • Internationale Wirtschaftsverflechtungen lassen plötzlich die Pensionsrückstellungen in der Bilanz der GmbH in einem mehr oder wenig störenden Lichte erscheinen.
  • Und Unternehmensnachfolgekonzepte scheinen einen gravierenden Mangel mit einer Pensionsverpflichtung, die ein Nachfolger übernehmen soll, zu besitzen.
  • Last but not least wird das in Kraft tretende BilMoG die „ganze“ Wahrheit zur Pensionsverpflichtung ans Tageslicht bringen, was bisher von den Unternehmensführungen ein bisschen durch „Wegsehen“ vor sich her geschoben wurde.

Zwei tatsächlich nicht zu unterschätzende Probleme liegen heut bei jedem dieser betroffnen GmbH-GF tagtäglich auf dem Tisch:

Die gegebene und nicht mehr zurück zu nehmende Versorgungszusage ist mangelhaft oder sogar sehr mangelhaft ausfinanziert; heißt, zum Zeitpunkt der Rentenzahlung steht das für die lebenslängliche Betriebsrente des GmbH-GF nötige Kapital nicht zur Verfügung. Finanzierungslücken mit sogar mehr als 50% haben wir schon aufgedeckt. Vordergründig besteht unumstößlich die Verpflichtung, das gegebene Versorgungs-Versprechen zu erfüllen, da ein Verzicht auf die oder einen Teil der Betriebsrente in der Regel nicht in Frage kommt.
Heißt:

1. Es muss nachfinanziert werden. Aber man wartet und verschlimmert so das Problem.
2. Die Bilanz muss durch eine Auslagerung der Versorgungszusage „bereinigt werden“.

In beiden Fällen muss eine professionelle Analyse vorausgehen, aus der die einzuleitenden Schritte eindeutig und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater hervorgehen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir betreiben die betriebliche Alterversorgung seit 1991 und haben die erforderlichen Partner in ausreichender Zahl an unserer Seite.

Auch hier gilt:

Unser Motto: A-E-U — Analyse > Entscheidung > Umsetzung

Ihr Udo Förster

Leipzig, im Januar 2010

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